1. Allgemeines

Für alle Angebote gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Allgemeine Bedingungen,
die uns übersandt wurden, gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Durch die Entgegennahme unserer Lieferung erkennt der Käufer in jedem Fall die Verbindlichkeit unserer
Lieferbedingungen an, es sei denn, es ist vorher schriftlich etwas anderes vereinbart worden.

2. Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind, wenn nicht ausdrücklich anders bestätigt, freibleibend und unverbindlich. Die vom
Käufer abgegebenen Bestellungen stellen ein bindendes Angebot dar. Wir sind berechtigt, dieses Angebot
durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder die bestellte Ware kurzfristig zuzusenden, es sei
denn, es ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart. Nicht wesentliche Änderungen unserer Produkte
behalten wir uns auch für die Zeit nach Vertragsschluss vor.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

Ist eine schriftliche Preisvereinbarung nicht getroffen, so gelten die in unseren neuesten Preislisten
angegebenen Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese Unterlagen können bei uns
eingesehen oder von uns angefordert werden.
Der Rechnungsbetrag ist, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Warenerhalt ohne Abzug zahlbar. Für
jede schriftliche Mahnung berechnen wir Gebühren in Höhe von 2,50 €. Ein eventuell vereinbarter
Skontoabzug entfällt, wenn der Käufer sich uns gegenüber mit der Erfüllung der Verbindlichkeiten aus
anderen Verträgen in Verzug befindet. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen mindestens in Höhe von
5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Außerdem werden bei Verzug unsere
sämtlichen Ansprüche sofort fällig. Wir sind deshalb in diesem Falle u. a. berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Dies gilt auch, wenn sich die
wirtschaftliche Lage des Käufers nicht unwesentlich verschlechtert, nachdem wir den Auftrag bestätigt haben,
oder nach Auftragsbestätigung erfahren, dass der Käufer sich schon vorher in wirtschaftlichen Schwierigkeiten
befand. Wenn der Käufer unserem Verlangen nicht nachkommt, sind wir berechtigt, unter Aufrechterhaltung
aller Ansprüche auf Schadenersatz, von einem bestehenden Vertrag zurückzutreten.
Etwaige Gegenansprüche kann der Käufer nicht aufrechnen, es sei denn, dass wir den Gegenanspruch nicht
bestreiten oder dieser festgestellt ist. Alle Zahlungen sind ausschließlich an uns zu leisten. Unsere Vertreter
sind zum Inkasso nur bei Vorlage einer entsprechenden Vollmacht berechtigt.
Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegen genommen. Die Annahme von Wechseln und
Schecks liegt in unserem Ermessen. Wechsel müssen diskontfähig und versteuert sein. Die Diskont- und/oder
Einzugskosten trägt der Käufer. Soweit zwischen uns und dem Käufer das Wechsel-/Scheckverfahren
praktiziert wird, ist in Ergänzung zu Ziffer 6 unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
-Eigentumsvorbehalt- vereinbart, dass das Eigentum an unseren Warenlieferungen erst dann auf den Käufer
übergeht, wenn das letzte Wertpapier aus dem Wechsel-/Scheckverfahren gutgeschrieben und eine
Zurückbelastung ausgeschlossen ist. Wir sind berechtigt, alle Forderungen, die wir gegen den Käufer haben,
mit den Forderungen, die er gegen uns hat, aufzurechnen.
Bei Retouren aufgrund Falschbestellung berechnen wir zzgl. der Frachtkosten, 5% des Rechnungswertes als
Rücknahme/Bearbeitungsgebühren, jedoch mindestens 5,00 €.

4. Lieferungen

Die Lieferungen erfolgen in der Regel ab einem Warenwert von 50,00 € netto frei Haus. Abweichungen
bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Von dieser Regelung ist der Couponversand ausgenommen.
Mehrkosten für Eilgutversand gehen zu Lasten des Käufers. Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder
Minderlieferungen von bis zu 20% der vereinbarten Menge erlaubt. Von uns genannte Lieferfristen, auch
wenn sie kalendermäßig bestimmt sind, geben nur den ungefähren Lieferzeitraum an. Ihr Anlauf bewirkt
deshalb für sich allein noch keinen Lieferverzug, sofern nicht ein ausdrücklich als solcher bezeichneter
„verbindlicher Liefertermin“ durch uns genannt wurde. Die Lieferung zu einer bestimmten Uhrzeit können
wir nicht gewährleisten. Verzögerungen, für welche der Käufer verantwortlich ist, verlängern die Lieferfrist
entsprechend. Alle Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen u. ä.
sowie Naturereignisse, berechtigen uns zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Vertrages. In jedem
Fall verlängern sich etwaige Lieferfristen um die Dauer derartiger Behinderungen.
Schadensersatzansprüche wegen verspäteter oder teilweise verspäteter Lieferung oder wegen nicht erfolgte
oder teilweise nicht erfolgter Lieferung sind ausgeschlossen, soweit wir oder unsere Erfüllungsgehilfen die
Verspätung oder Nichtlieferung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Die Transportgefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer, auf
den Käufer über. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um ein durch uns oder den Käufer beauftragtes
Unternehmen bzw. eine mit dem Versand beauftragte Person handelt. Versandweg und –mittel sind, wenn
nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen.
Wird der Versand durch den Käufer verzögert, z. B. durch fehlenden Abruf, so sind wir berechtigt, die für die
Lagerung entstehenden Kosten zu berechnen. Die Ware lagert in diesem Fall vom Tag der Versandbereitschaft
an auf Gefahr des Käufers und ist zu bezahlen.
Die Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen durch den Frachtführer. Es
muss unverzüglich und sachgemäß durch eine genügende Anzahl von Arbeitskräften, die durch den Käufer zu
stellen sind, abgeladen werden. Entstehen Kosten durch über das übliche hinausausgehende Wartezeiten, sind
diese Kosten durch den Käufer zu tragen.

5. Beanstandungen und Gewährleistung

Für die Qualität und Ausführung sind Vorlagemuster maßgebend, die wir dem Käufer auf Wunsch zur
Verfügung stellen. Handelsübliche Abweichungen, besonders in Bezug auf Qualität, Farbausfall, Dicke,
Breite, Gewicht, usw., sind unvermeidlich und bilden keinen Grund für Beanstandungen seitens des Käufers.
Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, insbesondere über physikalische Eigenschaften, chemische
Beständigkeit, usw. beinhalten lediglich Annäherungswerte.
Werden bei der Eingangskontrolle der Ware durch den Käufer Mengendifferenzen oder erkennbare
Qualitätsmängel festgestellt, sind uns diese unverzüglich, spätestens aber binnen 8 Werktagen und vor
Weiterveräußerung oder Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Das gilt ebenso für Beanstandungen hinsichtlich
der Farbgleichheit von nebeneinander zur Verlegung kommenden Bahnen, die vor Verarbeitung zu prüfen ist.
Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Anzeige ist das Datum des Poststempels. Nach Ablauf der Frist oder
nach Weiterveräußerung bzw. Verarbeitung der gelieferten Ware, auch schon vor Ablauf der vorstehenden
Frist, ist die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Mengendifferenzen und offensichtlichen
Qualitätsmängeln ausgeschlossen, es sei denn, dem Empfänger der Ware droht ein unverhältnismäßiger
Schaden. In diesem Fall bleiben ihm seine Ansprüche erhalten, wenn er sich fristgemäß angezeigt hat. Zeigen
sich Mengendifferenzen oder offene Qualitätsmängel erst bei Weiterveräußerung oder Verarbeitung der von
uns gelieferten Ware, so müssen diese unverzüglich nach ihrer Entdeckung,
spätestens innerhalb von 8 Werktagen und vor einer weiteren Verarbeitung angezeigt werden. Der
Mängelanzeige müssen Lieferscheine und Etiketten beigefügt werden.
Kann der Käufer Ansprüche wegen Mengendifferenzen geltend machen, liefern wir die fehlenden
Mengen nach. Kann der Käufer Ansprüche wegen Qualitätsmängeln einschließlich solcher
hinsichtlich der Farbgleichheit gelten machen, leisten wir Ersatz gegen Rückgabe der beanstandeten
Ware. Wandlungs- oder Minderungsansprüche sind nur gegeben, wenn eine Nach- oder
Ersatzlieferung durch uns nicht oder nicht innerhalb einer für den Käufer zumutbaren Frist erfolgen
kann. Schlägt die Ersatz- bzw. Nachlieferung fehl oder ist sie für den Käufer unzumutbar, kann dieser
auch nach seiner Wahl Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages erlangen. Weitergehende
Ansprüche, insbesondere Schadenersatzforderungen jeglicher Art sind ausgeschlossen, soweit sie
nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen zurückzuführen
sind. Bei B-Ware, sonstigen Minderqualitäten oder Restposten ist jede Gewährleistung
ausgeschlossen.
Für Qualitätsmängel, welche nicht beim Empfang der Ware bzw. ihrer Verarbeitung erkennbar
gewesen oder erst später sichtbar geworden sind, leisten wir bis zum Ablauf von 2 Jahren ab Empfang
der Ware durch unseren Käufer Gewähr, soweit die gesetzlichen Vorschriften nicht eine längere
Gewährungsfrist vorsehen. Eine Unterbrechung oder Hemmung der Gewährleistungsfrist kann nur
unter den gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen. Der Käufer kann stets nur Wandlung oder
Minderung geltend machen. Alle weiteren Ansprüche, auch solche auf Schadenersatz, werden
ausdrücklich ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch uns oder
unsere Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Für Schäden, welche durch Nichtbeachtung unserer
Verlegehinweise sowie Reinigungs- und Pflegeempfehlungen entstanden sind, haften wir nicht. Für
Mängel, die durch Umgebungseinflüsse (Feuchtigkeit, Mängel an Unterböden und Mauerwerk) oder
durch die Bearbeitung Dritter entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Ersatzlieferungen im
Rahmen unserer vorstehend übernommenen Gewährleistungsverpflichtungen werden der laufenden
Produktion entnommen; Sonderanfertigungen dafür sind nicht möglich.

6. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst
dann über, wenn die gesamten Verbindlichkeiten aus sämtlichen Lieferungen und Leistungen erfüllt
sind. Dies gilt auch, wenn bestimmte, besonders bezeichnete Rechnungen gezahlt wurden. Bei
Lieferungen in laufender Rechnung bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf die gesamte
Saldoforderung aus Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens. Das Eigentum geht erst über,
wenn der Saldo abgelöst ist. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Verarbeitung der
Vorbehaltsware für uns. Uns steht das Miteigentum (§ 947 BGB) an der hierdurch entstehenden
neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu. Diese Sache gilt als
Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Im Falle das § 951 BGB tritt der Käufer schon jetzt
seine Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab. Im Fall des
Weiterverkaufes tritt der Käufer schon jetzt die Ansprüche gegen seinen Kunden/Endverbraucher an
uns ab. Verkauft der Käufer Forderungen, die mit unseren Lieferungen und Leistungen bewirkt
wurden, im Wege des Factoring an eine Factoring-Bank u. a., so tritt der Käufer seine Ansprüche
gegen die Factoring-Bank in Höhe des auf unsere Lieferungen und Leistungen entfallenden Anteils
schon jetzt an uns ab. Der Käufer hat die Factoring Bank anzuweisen, die auf uns entfallenden Zahlen
direkt an uns zu leisten. Unser Eigentumsvorbehalt erlischt erst dann, wenn die Factoring-Bank/der
Käufer tatsächlich Zahlungen auf unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen leisten. Der
Käufer ist im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes allerdings dazu berechtigt, über
die Vorbehaltsware zu verfügen und den Kaufpreis einzuziehen. Diese Berechtigung erlischt, soweit
der Käufer sich uns gegenüber in Verzug befindet. Gerät der Käufer in Verzug, sind wir berechtigt,
alle gelieferten Gegenstände abzuholen und die Forderung aus gesamten Geschäftsbeziehungen fällig
zu stellen. In diesem Fall ist es uns gestattet, die von unserem Eigentumsvorbehalt erfasste, gelieferte
Ware aus den Geschäftsräumen des Käufers abzuholen. Ein Betreten der Geschäftsräume zu diesem
Zweck wird uns schon heute gestattet; ist in den allgemeinen Einkaufs-/Geschäftsbedingungen von
Abnehmern des Käufers eine Abtretung ausgeschlossen und führt dies dazu, dass die Forderung aus
dem Weiterverkauf nicht an uns abgetreten werden kann, ist der Käufer dazu verpflichtet, unsere
Forderung aus dieser Warenlieferung vor dem Einbau/der Verlegung zu regulieren. Die gelieferte
Vorbehaltsware darf weder verpfändet, noch zur Sicherung übereignet werden. Von einer Pfändung
der Vorbehaltsware oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte sind wir unverzüglich durch
eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen. Entstehen uns dadurch Kosten, dass wir
Vollstreckungsmaßnahmen oder andere Beeinträchtigungen beseitigen lassen müssen, sind diese
Kosten vom Käufer zu erstatten. Wird unser Eigentum vom Käufer zunächst in seinem Lager
aufbewahrt, ist er dazu verpflichtet, die gelieferte Ware ordnungsgemäß zu versichern. Stehen dem
Käufer aufgrund eines Brandes, Leitungswasserschadens oder einem ähnlichen Ereignis
Erstattungsansprüche gegen Versicherungen zu, tritt der Käufer schon jetzt seine Ansprüche gegen die
Versicherung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Sollten die aufgrund der
vorstehenden Bestimmungen zu unseren Gunsten bestehenden Sicherheiten den Wert aus der
Geschäftsbeziehung mit dem Käufer noch offenen Forderung um mehr als 120% übersteigen, sind
wir dazu verpflichtet, auf Verlangen des Käufers nicht mehr benötigte Sicherheiten freizugeben.

7. Abtretungsverbot

Eine Abtretung von Forderungen durch den Käufer an Dritte, die aus unserer Geschäftsbeziehung mit
dem Käufer resultieren, ist ausgeschlossen.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist Heeslingen. Als Gerichtsstand wird,
soweit im kaufmännischen Geschäftsverkehr zulässig, das Landgericht Stade, je nach Höhe des
Streitwertes, vereinbart.

9. Nichtigkeit

Die vorstehenden Regelungen bleiben auch im Fall der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen im Übrigen voll wirksam. Nichtige Bestimmungen sollen so ersetzt werden, wie es
dem Zweck des Vertrages und den Interessen der Vertragspartner am besten entspricht.
Büssau HV e. K. · Heidberg 7 · 27404 Heeslingen
Amtsgericht Tostedt · HRA Nr.: 203831